900b
CH-LU
§ 19 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) - Strafbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 19 Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 · Strafbestimmung
1. Gestützt auf § 36 des Staatsbeitragsgesetzes wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft,
a. wer zur Erlangung einer Unterstützung über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
b. wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen verschweigt,
c. wer Unterstützungen im Rahmen von Härtefallmassnahmen nicht bestimmungsgemäss verwendet.
2. Wer aus Eigennutz handelt, wird mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
3. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
4. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.