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§ 18 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
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§ 18 Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 · Rechtsmittel

1. ...

2. Gegen Entscheide gestützt auf § 16 kann innert 20 Tagen seit Zustellung bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

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