§ 17 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) - Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite
§ 17 Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 · Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite
1. Die gestützt auf die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 9. Dezember 2020 in der Fassung vom 27. November 2021 durch den Kanton abgesicherten Kredite werden von der Luzerner Kantonalbank bewirtschaftet. Die abgesicherten Kredite sind innert zehn Jahren vollständig zu amortisieren.
2. Die Luzerner Kantonalbank informiert die Dienststelle Raum und Wirtschaft mindestens halbjährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände bei den gesicherten Krediten.
3. Nach Eintritt eines Garantieverlustes wird das übliche Inkassoverfahren des Kantons eingeleitet.
4. Der Zinssatz für den besicherten Kreditbetrag beträgt 0,0 Prozent pro Jahr. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann den Zinssatz jährlich per 31. März anpassen, erstmals per 31. März 2023. Sie orientiert sich dabei an den Zinsen bei den gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 gewährten Krediten. Sie hört dabei die Luzerner Kantonalbank an. Das Zinsanpassungsrecht ist in die Verträge aufzunehmen.