900b
CH-LU
§ 16 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) - Zuständigkeit
Bewirtschaftung der Härtefallhilfen
§ 16 Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 · Zuständigkeit
1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist zuständig für Entscheide betreffend die langfristige Bewirtschaftung der Härtefallhilfen, insbesondere betreffend die bedingte Gewinnbeteiligung. Die Entscheide werden summarisch begründet.