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§ 16 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) - Zuständigkeit

Bewirtschaftung der Härtefallhilfen
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§ 16 Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 · Zuständigkeit

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist zuständig für Entscheide betreffend die langfristige Bewirtschaftung der Härtefallhilfen, insbesondere betreffend die bedingte Gewinnbeteiligung. Die Entscheide werden summarisch begründet.

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