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§ 15 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19)

Missbrauchsbekämpfung
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§ 15 Kantonale Härtefallverordnung Covid-19

1. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Unternehmen gegen das Verwendungsverbot gemäss Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 oder gemäss Artikel 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 verstösst, im Gesuch falsche Angaben gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seit Gewährung oder vor Rückzahlung der Unterstützung in missbräuchlicher Absicht Personal entlässt oder den Betrieb aufgibt, kann der Kreditvertrag von der Luzerner Kantonalbank gekündigt oder die Rückzahlung des gewährten Beitrages verlangt werden.

2. Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können die Luzerner Kantonalbank und die zuständigen kantonalen Stellen bei den Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen. Die zuständigen kantonalen Stellen können die Stichprobenkontrollen an externe Unternehmen auslagern.

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