§ 11 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) - Bedingte Gewinnbeteiligung
§ 11 Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 · Bedingte Gewinnbeteiligung
1. Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die im Geschäftsjahr 2021 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den §§ 71-80 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 erzielt haben, leiten diesen an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter; dies aber nur bis zum Umfang des erhaltenen Beitrags. Die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung erfolgt sinngemäss nach Artikel 8e der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der Fassung vom 18. Dezember 2021. Ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Gewinn ist zum steuerbaren Jahresgewinn 2021 hinzuzurechnen. Der nicht rückzahlbare Beitrag für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 unterliegt der bedingten Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2021.
2. Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die im Geschäftsjahr 2022 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den §§ 71-80 des Steuergesetzes erzielen, leiten diesen an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter; dies aber nur bis zum Umfang des erhaltenen Beitrags. Die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung erfolgt sinngemäss nach Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022.
3. Für die Berechnung des zurückzuführenden Gewinns werden Sofortabschreibungen in die ordentlichen Abschreibungssätze umgerechnet.
4. Aussergewöhnliche Positionen in den Jahresrechnungen 2020 bis 2022 können bei der Berechnung des zurückzuführenden Gewinns korrigiert werden, soweit sie sich nicht im Rahmen der Vorjahre 2018 und 2019 bewegen oder den zurückzuführenden Gewinn unzulässig mindern. Eine Korrektur ist auch zugunsten des Unternehmens möglich.
5. Covid-19-Härtefallgelder, die vor der Änderung dieser Verordnung vom 21. April 2021 («erste Tranche») ausbezahlt wurden, werden bei der bedingten Gewinnbeteiligung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt. Covid-19-Härtefallgelder, die ab dem 21. April 2021 ausbezahlt wurden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt, wenn im Entscheid über deren Auszahlung der Hinweis auf die bedingte Gewinnbeteiligung fehlt.