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900 StaReG CH-LU

§ 9 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Staatsbeiträge

Allgemeine Massnahmen
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§ 9 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Staatsbeiträge

1. Finanzhilfen können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes und der verfügbaren Mittel gewährt werden

a. zur Auslösung und Ergänzung von Leistungen des Bundes im Bereich der Wirtschaftsförderung und der Regionalpolitik,

b. an Organisationen der Wirtschaftsförderung,

c. an wichtige Projekte von Regionen oder von Teilregionen,

d. zur Unterstützung von überbetrieblichen Massnahmen, die zur Stärkung der Innovationskraft beitragen,

e. zur Unterstützung von Gründungszentren, Technoparks und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung,

f. zur Standortwerbung und zur Ansiedlungsförderung.

2. Überträgt der Kanton Aufgaben der Wirtschaftsförderung an Institutionen, Organisationen und Private, können diesen Abgeltungen gewährt werden.

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