900
StaReG
CH-LU
§ 8 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Dienstleistungen
Allgemeine Massnahmen
§ 8 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Dienstleistungen
1. Der Kanton erbringt folgende Dienstleistungen
a. Beratung und Begleitung von Unternehmen bei der Entwicklung, Gründung und Ansiedlung,
b. Koordination der Massnahmen von Wirtschaftsförderungsstellen auf allen Ebenen,
c. Beratung der Behörden des Kantons und der Gemeinden,
d. Mitwirkung bei wichtigen Projekten des Bundes, der Nachbarkantone, des Kantons, der Regionen und der Gemeinden sowie bei wichtigen privaten Projekten, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen,
e. Information der Öffentlichkeit über die Wirtschaft und die Wirtschaftsförderung.