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900 StaReG CH-LU

§ 6 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Zuständige Behörden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Zuständige Behörden

1. Die vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die Massnahmen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 sowie dieses Gesetzes, soweit diese Massnahmen nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden oder Organisationen fallen. Sie vermitteln zwischen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Wissenschaft.

2. Der Regierungsrat bezeichnet eine Dienststelle als zentrale Anlauf- und Informationsstelle für Anliegen der Wirtschaft, für die der Kanton zuständig ist. Diese kann von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen und stellt die Koordination sicher.

3. Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

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