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900 StaReG CH-LU

§ 5 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den Regionen und den Nachbarkantonen, den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung, den Trägerschaften von Programmen und Projekten der Neuunternehmer- und Technologieförderung, den Bürgschaftsgenossenschaften, den Wirtschaftsverbänden und weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen.

2. Der Kanton kann Institutionen und Organisationen sowie Partner aus der Privatwirtschaft unterstützen oder ihnen Aufgaben der Wirtschaftsförderung übertragen.

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