900
StaReG
CH-LU
§ 5 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den Regionen und den Nachbarkantonen, den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung, den Trägerschaften von Programmen und Projekten der Neuunternehmer- und Technologieförderung, den Bürgschaftsgenossenschaften, den Wirtschaftsverbänden und weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen.
2. Der Kanton kann Institutionen und Organisationen sowie Partner aus der Privatwirtschaft unterstützen oder ihnen Aufgaben der Wirtschaftsförderung übertragen.