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900 StaReG CH-LU

§ 4 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Bedingungen und Auflagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Bedingungen und Auflagen

1. Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

2. Staatsbeiträge setzen ein begründetes Gesuch voraus.

3. Die Leistungen des Kantons können im Einzelfall an besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996 bleiben vorbehalten.

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