900
StaReG
CH-LU
§ 3 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Subsidiarität
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Subsidiarität
1. Massnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die Leistungen Privater nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.