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900 StaReG CH-LU

§ 3 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Subsidiarität

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Subsidiarität

1. Massnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die Leistungen Privater nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

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