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900 StaReG CH-LU

§ 2 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Verbesserung der Rahmenbedingungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Verbesserung der Rahmenbedingungen

1. Der Kanton sorgt in allen Bereichen seiner Zuständigkeit, namentlich in der Aus- und Weiterbildung, bei den Abgaben, beim öffentlichen und beim privaten Verkehr und in der Raumplanung, für Rahmenbedingungen, welche der Wirtschaft und ihrer Wettbewerbsfähigkeit förderlich sind.

2. Der Kanton trifft Massnahmen zur Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von administrativem Aufwand.

3. Die Massnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung sind auf entsprechende Vorkehren der privaten Wirtschaft, des Bundes und der Nachbarkantone abzustimmen.

4. Kanton, Regionen und Gemeinden arbeiten zusammen.

5. Der Kanton setzt sich für die Anerkennung und Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge ein.

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