900
StaReG
CH-LU
§ 15 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Controlling
Regionalpolitik
§ 15 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Controlling
1. Die zuständige Dienststelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.