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§ 15 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Controlling

Regionalpolitik
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§ 15 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Controlling

1. Die zuständige Dienststelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.

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