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900 StaReG CH-LU

§ 14 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Umsetzung

Regionalpolitik
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§ 14 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Umsetzung

1. Die zuständige Dienststelle erarbeitet gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms des Bundes zusammen mit den regionalen Entwicklungsträgern oder anderen regionalen Akteuren das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch.

2. Sie stellt zusammen mit den regionalen Entwicklungsträgern oder anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Vorhaben sicher.

3. Das kantonale Umsetzungsprogramm bildet die Grundlage für den Abschluss der mehrjährigen Programmvereinbarung mit dem Bund.

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