900
StaReG
CH-LU
§ 13 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Voraussetzungen
Regionalpolitik
§ 13 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Voraussetzungen
1. Die Beteiligung des Kantons an Vorhaben der Regionalpolitik setzt insbesondere voraus, dass
a. die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
b. das Vorhaben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt,
c. der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen und Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt,
d. der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Vorhaben ergreift.
2. Die Finanzhilfen und die Darlehen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.