900
StaReG
CH-LU
§ 12 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Massnahmen
Regionalpolitik
§ 12 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Massnahmen
1. Der Kanton kann sich an regionalpolitischen Vorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen im Sinn des Bundesgesetzes über Regionalpolitik beteiligen.
2. Die kantonale Beteiligung ist derjenigen des Bundes mindestens gleichwertig.
3. Der Kanton kann Steuererleichterungen nach § 5 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 gewähren.