900
StaReG
CH-LU
§ 10 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Grundsatz
Regionalpolitik
§ 10 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Grundsatz
1. Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Bestrebungen des Bundes, mit der Regionalpolitik die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen zu stärken und deren Wertschöpfung zu erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beizutragen.