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900 StaReG CH-LU

§ 1 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Luzerner Wirtschaft. Es soll insbesondere deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und entwickeln helfen sowie eine auf die regionalen Stärken ausgerichtete, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fördern.

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