900
StaReG
CH-LU
§ 1 Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik (StaReG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Luzerner Wirtschaft. Es soll insbesondere deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und entwickeln helfen sowie eine auf die regionalen Stärken ausgerichtete, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fördern.