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§ 7 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Datenbearbeitung

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 7 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Datenbearbeitung

1. Polizeistelle gemäss Artikel 12 Absatz 2d AwG ist die Luzerner Polizei.

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