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§ 6 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Entzug von Ausweisen

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 6 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Entzug von Ausweisen

1. Der Entzug eines Ausweises wird durch das kantonale Passbüro angeordnet.

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