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§ 5 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Meldepflicht

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 5 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Meldepflicht

1. Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, die Gerichte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörden erstatten dem kantonalen Passbüro die in Artikel 13 Absatz 1 AwG vorgesehenen Meldungen.

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