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§ 4 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 4 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Zusammenarbeit mit den Gemeinden

1. Kann das kantonale Passbüro die Personendaten von antragstellenden Personen nicht mit Hilfe der zugänglichen Register überprüfen, lässt es sie von der Wohnsitzgemeinde oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen.

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