Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 CH-LU

§ 3 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Antrags- und Ausstellungsverfahren

Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Antrags- und Ausstellungsverfahren

1. Ausweisanträge sind per Telefon oder per Internet beim kantonalen Passbüro einzureichen. In begründeten Fällen können sie persönlich im Passbüro eingereicht werden.

2. Nach Überprüfung des Ausweisantrags durch das Passbüro muss die antragstellende Person zur Erstellung der Fotografie und der Fingerabdrücke persönlich beim Passbüro vorsprechen. Von der antragstellenden Person mitgebrachte digitale Fotografien können für den Ausweis verwendet werden, sofern die Fotografien die Anforderungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erfüllen. Über Ausnahmen von der persönlichen Vorsprache entscheidet das Passbüro.

3. Im Übrigen richtet sich das Antrags- und Ausstellungsverfahren nach den Artikeln 4-9 AwG und 9-14a VAwG.

← § 2 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige Zweck § 4 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →