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§ 2 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Zuständige Behörde

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 2 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Zuständige Behörde

1. Das kantonale Passbüro der Luzerner Polizei ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen für alle Ausweisarten und die Ausstellung der Ausweise für Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern.

2. Das kantonale Passbüro kann, sofern vertraglich vereinbart, auch für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton Ausweise ausstellen.

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