Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 CH-LU

§ 10 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Inkasso

Gebühren und Auslagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Inkasso

1. Die Gebühren und allfällige Auslagen für Ausweise sind bei der persönlichen Vorsprache im kantonalen Passbüro in bar, mit der EC-Karte oder der Postcard zu bezahlen.

← § 9 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige Zweck § 11 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →