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§ 10 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Inkasso
Gebühren und Auslagen
§ 10 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Inkasso
1. Die Gebühren und allfällige Auslagen für Ausweise sind bei der persönlichen Vorsprache im kantonalen Passbüro in bar, mit der EC-Karte oder der Postcard zu bezahlen.