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12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Allgemeine Bestimmung

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AwG) vom 22. Juni 2001 und der eidgenössischen Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VAwG) vom 20. September 2002.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Das kantonale Passbüro der Luzerner Polizei ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen für alle Ausweisarten und die Ausstellung der Ausweise für Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern.

2. Das kantonale Passbüro kann, sofern vertraglich vereinbart, auch für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton Ausweise ausstellen.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Ausweisanträge sind per Telefon oder per Internet beim kantonalen Passbüro einzureichen. In begründeten Fällen können sie persönlich im Passbüro eingereicht werden.

2. Nach Überprüfung des Ausweisantrags durch das Passbüro muss die antragstellende Person zur Erstellung der Fotografie und der Fingerabdrücke persönlich beim Passbüro vorsprechen. Von der antragstellenden Person mitgebrachte digitale Fotografien können für den Ausweis verwendet werden, sofern die Fotografien die Anforderungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erfüllen. Über Ausnahmen von der persönlichen Vorsprache entscheidet das Passbüro.

3. Im Übrigen richtet sich das Antrags- und Ausstellungsverfahren nach den Artikeln 4-9 AwG und 9-14a VAwG.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Kann das kantonale Passbüro die Personendaten von antragstellenden Personen nicht mit Hilfe der zugänglichen Register überprüfen, lässt es sie von der Wohnsitzgemeinde oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, die Gerichte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörden erstatten dem kantonalen Passbüro die in Artikel 13 Absatz 1 AwG vorgesehenen Meldungen.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Der Entzug eines Ausweises wird durch das kantonale Passbüro angeordnet.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Polizeistelle gemäss Artikel 12 Absatz 2d AwG ist die Luzerner Polizei.

Gebühren und Auslagen

1. Die Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen richten sich nach den Vorgaben des Bundes.

Gebühren und Auslagen

1. Auslagen im Sinn von Artikel 49 Absatz 2 VAwG werden separat nach den effektiven Kosten berechnet, aber zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.

Gebühren und Auslagen

1. Die Gebühren und allfällige Auslagen für Ausweise sind bei der persönlichen Vorsprache im kantonalen Passbüro in bar, mit der EC-Karte oder der Postcard zu bezahlen.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. November 2002 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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