§ 9 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Bewilligungsmöglichkeit
§ 9 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Bewilligungsmöglichkeit
1. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
2. Insbesondere kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn
a. die räumliche, ausstattungsmässige oder hygienische Beschaffenheit der Wohnräume selbst bescheidenen Ansprüchen der Mieter nicht mehr genügt und die notwendigen baulichen Verbesserungen unverhältnismässige Kosten verursachen würden,
b. eine öffentliche Baute oder Anlage erstellt werden muss,
c. es sich um ein vermietetes Einfamilienhaus handelt,
d. ein langjähriger Eigentümer oder Mieter nachweist, dass er auf dem Grundstück Räumlichkeiten für den eigenen Betrieb schaffen will,
e. es sich um ein Gebäude mit Wohnungen für den Luxusbedarf handelt,
f. ein Gebäude wegen seines Standortes oder aus andern Gründen das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigt,
g. es sich um ein Gebäude mit Wohnungen mittlerer Preisklasse handelt und durch den geplanten Bau oder Umbau mindestens gleich viel Wohnraum der gleichen Preisklasse bestehen bleibt,
h. Umbauten und Erneuerungsarbeiten wegen Energiesparmassnahmen ausgeführt werden.
3. Der Umstand, dass Wohnräume schlecht unterhalten sind, rechtfertigt für sich allein keine Bewilligung.
4. Die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Wohnraum sind gegen die privaten Interessen an dessen Abbruch, Umbau oder Zweckänderung abzuwägen. Die Zielsetzungen von allfälligen Wohnanteilzonen im Zonenplan oder in den Bebauungsplänen sind zu berücksichtigen.