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898 CH-LU

§ 8 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Bewilligungsanspruch

Bewilligungen
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§ 8 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Bewilligungsanspruch

1. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a. es sich um den Abbruch, den Umbau oder die Zweckänderung eines als Eigenheim bewohnten Hauses oder eines selbstbewohnten Stockwerkeigentums handelt,

b. die Wohnnutzung der geltenden Nutzungsplanung widerspricht,

c. durch den geplanten Bau oder Umbau mindestens gleich viel preisgünstiger Wohnraum bestehen bleibt.

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