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CH-LU
§ 7 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Bewilligungspflicht
Bewilligungen
§ 7 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Bewilligungspflicht
1. Räume, die Wohnzwecken dienen, dürfen nur mit Bewilligung des Gemeinderates abgebrochen, umgebaut oder ihrem Zweck entzogen werden.
2. Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahme aus polizeilichen Gründen verfügt wurde.
3. Als bewilligungspflichtige Umbauten gelten die Aufteilung und Zusammenlegung von Wohnungen sowie Erneuerungen, wenn sie zu einem wesentlich höheren Mietzins führen. Die ordentlichen Unterhaltsarbeiten und die Anpassungen an den allgemein üblichen Stand der Wohnqualität sind bewilligungsfrei.
4. Als bewilligungspflichtige Zweckänderung gilt die Aufhebung von Wohnraum.