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CH-LU
§ 6 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Aufhebung der Unterstellung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Aufhebung der Unterstellung
1. Bei einer Normalisierung der Wohnungsmarktlage kann die Unterstellung im Verfahren nach § 4 vorzeitig aufgehoben werden.