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898 CH-LU

§ 6 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Aufhebung der Unterstellung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Aufhebung der Unterstellung

1. Bei einer Normalisierung der Wohnungsmarktlage kann die Unterstellung im Verfahren nach § 4 vorzeitig aufgehoben werden.

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