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898 CH-LU

§ 5 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Unterstellungsdauer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Unterstellungsdauer

1. Die Unterstellung ist zu befristen. Sie darf höchstens acht Jahre betragen.

2. Sie kann jeweils um höchstens acht Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzung für eine Unterstellung nach § 3 fortbesteht.

3. Vor jeder Verlängerung sind die in § 4 Absatz 2 erwähnten Organisationen anzuhören.

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