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898 CH-LU

§ 4 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Zuständigkeit und Verfahren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Zuständigkeit und Verfahren

1. Die Stimmberechtigten der Gemeinde beschliessen die Unterstellung im Rechtsetzungsverfahren.

2. Der Gemeinderat hört vor der Unterstellung die örtlichen Hauseigentümer- und Mieterverbände und die im Kanton tätigen Dachverbände der gemeinnützigen und sozialen Bauträger an. Gibt es keine örtlichen Verbände, sind die entsprechenden Kantonalverbände anzuhören. Die Stimmberechtigten sind vor der Beschlussfassung darüber zu informieren.

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