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CH-LU
§ 3 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Unterstellung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Unterstellung
1. Gemeinden, in denen im Verhältnis zur Nachfrage kein hinreichendes Angebot an preisgünstigen Wohnungen besteht, können ihr Gebiet oder Teile davon den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein hinreichendes Angebot an preisgünstigen Wohnungen besteht, sind die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes massgebend.