898
CH-LU
§ 2 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Preisgünstiger Wohnraum
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Preisgünstiger Wohnraum
1. Preisgünstig ist der Wohnraum, wenn der Mietzins nicht höher ist als der Mietzins für Wohnungen, die gemäss eidgenössischem und kantonalem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz grundverbilligt sind.
2. Wird ohne öffentliche Hilfe gebaut, darf die Differenz zwischen dem für die Grundverbilligung massgebenden Kapitalzinssatz und dem geltenden Hypothekarzinssatz berücksichtigt werden.
3. Massgebend ist der Zinssatz für neue erste Hypotheken der Luzerner Kantonalbank für den Wohnungsbau.