Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
898 CH-LU

§ 2 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Preisgünstiger Wohnraum

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Preisgünstiger Wohnraum

1. Preisgünstig ist der Wohnraum, wenn der Mietzins nicht höher ist als der Mietzins für Wohnungen, die gemäss eidgenössischem und kantonalem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz grundverbilligt sind.

2. Wird ohne öffentliche Hilfe gebaut, darf die Differenz zwischen dem für die Grundverbilligung massgebenden Kapitalzinssatz und dem geltenden Hypothekarzinssatz berücksichtigt werden.

3. Massgebend ist der Zinssatz für neue erste Hypotheken der Luzerner Kantonalbank für den Wohnungsbau.

← § 1 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum Zweck § 3 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →