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898 CH-LU

§ 19 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 19 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Übergangsrecht

1. Das neue Recht ist anzuwenden auf Wohnräume, die seit dem 1. Januar 1989 Wohnzwecken dienten, es sei denn, für die Zweckänderung liege eine rechtskräftige Bewilligung vor.

2. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gemeinderat noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Verwaltungsbeschwerden sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu beurteilen.

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