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§ 17 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Strafen

Vollzug, Strafen
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§ 17 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Strafen

1. Wer Wohnräume ohne eine Bewilligung nach § 7 abbricht, umbaut oder ihrem Zweck entzieht oder wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen Dritten eine Bewilligung im Sinn der §§ 8 und 9 zu erlangen, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Busse von 10 000 bis 200 000 Franken bestraft.

2. Handelt jemand bei Abbruch, Umbau oder Zweckänderung fahrlässig, beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4. Wer das Kontrollrecht nach § 15 verunmöglicht, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

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