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§ 16 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und ihre Anmerkung

Vollzug, Strafen
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§ 16 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und ihre Anmerkung

1. Verfügt der Gemeinderat Auflagen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden. Das gilt auch dann, wenn der Grundeigentümer nicht zugleich Gesuchsteller ist.

2. Der Gemeinderat lässt die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch löschen, wenn die Voraussetzungen dahingefallen sind.

3. Die Grundbuchgebühren sind vom Gesuchsteller zu tragen.

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