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CH-LU
§ 15 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Kontrollrecht
Vollzug, Strafen
§ 15 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Kontrollrecht
1. Der Gemeinderat ist berechtigt, Abbrüche, Bauarbeiten, Zweckänderungen und die Festsetzung der Mietzinse zu kontrollieren, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die massgeblichen Bücher, Abrechnungen und Unterlagen zu nehmen.