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898 CH-LU

§ 14 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Massnahmen

Vollzug, Strafen
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§ 14 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Massnahmen

1. Der Gemeinderat verfügt, dass nicht bewilligte Abbruch- oder Umbauarbeiten eingestellt und nicht bewilligte Zweckänderungen von Wohnraum rückgängig gemacht werden.

2. Der Gemeinderat hat nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen.

3. Er kann insbesondere die Wiederherstellung von Wohnraum anordnen und verlangen, dass die Mietzinse der Wohnungen auf der bisherigen Höhe festgesetzt werden.

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