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898 CH-LU

§ 13 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Verhältnis zur Baubewilligung

Verfahren, Rechtsschutz
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§ 13 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Verhältnis zur Baubewilligung

1. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt.

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