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CH-LU
§ 13 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Verhältnis zur Baubewilligung
Verfahren, Rechtsschutz
§ 13 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Verhältnis zur Baubewilligung
1. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt.