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898 CH-LU

§ 12 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Beschwerdebefugnis

Verfahren, Rechtsschutz
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§ 12 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Beschwerdebefugnis

1. Nebst den nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Beschwerdeberechtigten sind die von einer Bewilligung betroffenen Mieter beschwerdebefugt, sofern sie im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben haben.

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