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CH-LU
§ 12 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Beschwerdebefugnis
Verfahren, Rechtsschutz
§ 12 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Beschwerdebefugnis
1. Nebst den nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Beschwerdeberechtigten sind die von einer Bewilligung betroffenen Mieter beschwerdebefugt, sofern sie im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben haben.