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898 CH-LU

§ 11 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Einsprache

Verfahren, Rechtsschutz
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§ 11 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Einsprache

1. Die betroffenen Mieter sind einspracheberechtigt.

2. Sie können innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben.

3. Der Gemeinderat hat innert 30 Tagen über die Einsprachen zu entscheiden.

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