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CH-LU
§ 10 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Gesuch
Verfahren, Rechtsschutz
§ 10 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Gesuch
1. Das Gesuch um Bewilligung des Abbruchs, des Umbaus oder der Zweckänderung von Wohnraum ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen beim Gemeinderat einzureichen. Es ist vom Bauherrn, vom Planverfasser und vom Grundeigentümer zu unterzeichnen.
2. Der Grundeigentümer nimmt am Verfahren teil.
3. Gesuche sind den Einspracheberechtigten mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Auf die Einsprachemöglichkeit ist hinzuweisen.