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CH-LU
§ 1 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt, Wohnraum, insbesondere preisgünstigen Wohnraum, zu erhalten.