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CH-LU
§ 3 Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
§ 3 Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
1. Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.