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CH-LU
§ 2 Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
§ 2 Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
1. Für die Verpflichtungen des Kantons aus diesen Massnahmen wird für eine erste Aktion ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt.