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CH-LU
§ 1 Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
§ 1 Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
1. Der Kanton trifft Massnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um
a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.