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897m CH-LU

§ 1 Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

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§ 1 Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

1. Der Kanton trifft Massnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um

a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,

b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,

c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,

d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

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