897m
CH-LU
Kanton Luzern 897m
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Kanton trifft Massnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um
a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.
1. Für die Verpflichtungen des Kantons aus diesen Massnahmen wird für eine erste Aktion ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt.
1. Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.905 zu belasten.
1. Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.