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§ 9 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Bürgschaft und Kapitalbeschaffung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Bürgschaft und Kapitalbeschaffung
1. Wird im Sinne von § 7 Absatz 3 des Dekretes die Bürgschaft des Bundes oder werden vom Bund Darlehen für die Finanzierung bestimmter Projekte beansprucht, sind hiefür die einschlägigen Bestimmungen der bundesrätlichen Vollzugsverordnung II massgebend. Die in diesem Zusammenhang vom Kanton zu erfüllenden Aufgaben sind der kantonalen Dienststelle Immobilien übertragen.